Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – bestätigt, dass bei Bauleistungen der Rödl Spezialbau GmbH kein Steuerabzug gemäß § 48 EStG vorzunehmen ist.
Bescheinigung nach § 13b UStG (USt 1 TG) – bestätigt, dass bei Bauleistungen der Rödl Spezialbau GmbH der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.