Ob Freistellungsbescheinigung, Umsatzsteuerbescheinigung, Zertifikate oder unsere aktuelle Unternehmensbroschüre – hier stellen wir Ihnen wichtige Unterlagen der RÖDL BAU.GRUPPE bequem zum Download zur Verfügung. Unsere Dokumente bieten Ihnen einen schnellen Überblick über Leistungen, Standards und Referenzen. Falls Sie weitere Informationen oder spezifische Unterlagen benötigen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Hochbau
Zertifikat nach § 62 AwSV – bestätigt, dass die RÖDL GmbH als Fachbetrieb für Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen anerkannt ist.
DVGW-Zertifikat nach Arbeitsblatt W 316 – bestätigt die Qualifikation der RÖDL GmbH für Arbeiten an Trinkwasseranlagen nach den technischen Regeln des DVGW.
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – belegt, dass bei Bauleistungen der RÖDL GmbH kein Steuerabzug nach § 48 EStG (Bauabzugssteuer) vorzunehmen ist. Gültig bis 17.06.2028.
Bescheinigung zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG für Bauleistungen – bestätigt, dass bei Leistungen der RÖDL GmbH im Hochbau der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Diese Urkunde bestätigt, dass die RÖDL GmbH das RAL-Gütezeichen „Instandsetzung von Betonbauwerken“ führen darf. Sie dient als Nachweis für geprüfte Qualität und fachgerechte Ausführung bei Betoninstandsetzungsarbeiten.
AMS-Zertifikat nach NLF/ILO-OSH 2001 – bestätigt, dass die RÖDL GmbH ein systematisches Arbeitsschutzmanagement eingeführt und umgesetzt hat.
Tiefbau
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – bestätigt, dass bei Bauleistungen der Rödl Tiefbau GmbH kein Steuerabzug gemäß § 48 EStG vorzunehmen ist.
Bescheinigung nach § 13b UStG (USt 1 TG) – bestätigt, dass bei Bauleistungen der Rödl Tiefbau GmbH der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Kabeltiefbau
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – bestätigt, dass bei Bauleistungen der Rödl Spezialbau GmbH kein Steuerabzug gemäß § 48 EStG vorzunehmen ist.
Bescheinigung nach § 13b UStG (USt 1 TG) – bestätigt, dass bei Bauleistungen der Rödl Spezialbau GmbH der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.
Gussasphalt
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG – bestätigt, dass bei Bauleistungen der BAGU GmbH kein Steuerabzug gemäß § 48 EStG vorzunehmen ist.